Die Genossenschaft (eG) ist ein wirtschaftliches Unternehmen, genauso wie eine GmbH oder eine AG. Viel mehr ist sie aber ein Zusammenschluss von Personen, die die gleichen Werte teilen und ihre Ressourcen bündeln, um ein gemeinsames Ziel zu erreichen. Sie erschaffen durch ihre Ideen, Arbeitskraft und eigenes Kapital einen gemeinsamen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der ihnen selbst und ihrer Umwelt einen Mehrwert bietet. Die Genossenschaft wird geprägt durch die Grundsätze der Selbsthilfe, Selbstverwaltung und Selbstverantwortung.
Bei der Genossenschaft stehen die demokratischen Spielregeln sowie die Mitglieder und deren Interessen im Mittelpunkt. Sie sind gleichzeitig Entscheidungsträger, Geschäftspartner und Kapitalgeber. Der Zweck der Genossenschaft ist auf den langfristigen Erfolg und Nutzen
für die Mitglieder ausgerichtet, nicht auf die kurzfristige Kapitalrendite.
Natürlich nicht! Wir freuen uns aber über jede Person, die das Projekt gut findet, ihren Beitritt erklärt und unterstützen möchte. Im Laden willkommen ist natürlich absolut JEDE/R! Jedoch ist der eigentliche Zweck unser Genossenschaft ein Angebot lokal in Poing zu schaffen. Daher ist es für Personen, die in Poing und Umgebung leben oder arbeiten besonders interessant, da diese das Angebot auch nutzen können.
Um Mitglied zu werden, musst Du die hier auf der Homepage zum Download bereitgestellte Beitrittserklärung unterzeichnen und an uns senden. Die Beitrittserklärung dokumentiert den Kauf von mindestens einem Geschäftsanteil. Ein Anteil kostet 200 Euro.
Gerne kannst Du natürlich auch mehrere Anteile erwerben.
Mit der Unterzeichnung akzeptierst Du die Satzung der Genossenschaft. Unsere Satzung istebenfalls auf der Homepage bereitgestellt.
Ja. In einer Genossenschaft können nicht nur natürliche Personen zusammenfinden. Unternehmen, Vereine, Kommunen – sie alle haben die Möglichkeit, eine Genossenschaft zu gründen oder sich einer Genossenschaft anzuschließen.
Die Satzung der Genossenschaft ist ihre innere Verfassung. Sie regelt die wichtigsten Aspekte des genossenschaftlichen Miteinanders, ergänzt die gesetzlichen Bestimmungen und bestimmt die Struktur, die Kompetenzen und die Ziele der Genossenschaft.
Mit dem Eintritt in die Genossenschaft erkennt das Mitglied die Satzung an.
Prinzipiell steht Dir das frei. Es kann eine beliebige Anzahl (z.B. drei oder 10 Anteile) erworben werden. Mindestens muss aber ein Anteil gezeichnet werden, um Mitglied zu sein.
Nachdem Du den Mitgliedsantrag unterschrieben und ausgefüllt bei uns eingereicht hast, erhältst Du eine Bestätigung inkl. Mitgliedsnummer und Zahlungsaufforderung, der Du – nach Eintragung der Genossenschaft ins Genossenschaftsregister und Bekanntgabe der Kontodaten – innerhalb von 14 Tagen nachkommen solltest.
Die Genossenschaft besteht aus drei Organen: Den Mitgliedern/ der Generalversammlung, dem Aufsichtsrat und dem Vorstand.
Die Generalversammlung ist oberstes Willensbildungsorgan der Genossenschaft. Sie wählt den Aufsichtsrat. In der Satzung ist festzulegen, ob die Generalversammlung oder der Aufsichtsrat den Vorstand bestellt.
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei natürlichen Personen und kann von der Generalversammlung gewählt oder vom Aufsichtsrat bestellt werden. Der Vorstand leitet die Geschäfte der Genossenschaft in eigener Verantwortung.
Der Aufsichtsrat setzt sich aus mindestens drei natürlichen Personen zusammen, die ehrenamtlich tätig sind und von der Generalversammlung gewählt werden. Er überwacht den Vorstand und vertritt die Interessen der Genossenschaft gegenüber dem Vorstand.
Die Zahlung einer Dividende steht bei einer Genossenschaft zwar nicht im Vordergrund, dennoch ist es uns sehr wichtig, effizient zu wirtschaften! Damit faire Gehälter gezahlt und sinnvolle Investitionen getätigt werden können. Sobald ein Überschuss erwirtschaftet wird, bestimmen die Mitglieder in einer Generalversammlung über dessen Verwendung. Prinzipiell erhält der einzelne Genosse ggf. umso mehr Gewinnbeteiligung, desto mehr Anteile er gezeichnet hat.
Daneben wird es in unserem Laden und Cafe immer wieder Aktionen und Sonderangebote für Mitglieder geben.
Weitere Vorteile können durch die Anwendung der genossenschaftlichen Rückvergütung entstehen. Die Rückvergütung ist abhängig vom Umsatz des jeweiligen Mitgliedes mit der Genossenschaft.
In der Genossenschaft gibt es die Besonderheit der genossenschaftlichen Rückvergütung. Dies bedeutet, dass die Genossenschaft die Möglichkeit hat, den erzielten Gewinn aus dem Geschäft mit den Mitgliedern nachträglich – nach Aufstellung der Bilanz – wieder an diese ganz oder teilweise zurückzuzahlen. Die Rückvergütung mindert den steuerlichen Gewinn der Genossenschaft für das Jahr, für das sie gewährt wird. So kommt die Auszahlung ohne steuerliche Belastung auf Ebene der Genossenschaft dem Mitglied zugute.
Die Genossenschaft ist eine demokratische Unternehmensform. Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung grundsätzlich eine Stimme – unabhängig von der Höhe der finanziellen Beteiligung. Dies bedeutet, dass jedes Mitglied mit seiner Stimme bei Entscheidungen das gleiche Gewicht hat und nicht befürchten muss, von anderen Mitgliedern aufgrund einer höheren Kapitalbeteiligung überstimmt zu werden.
Die Höhe von etwaigen Dividenden ist hingegen abhängig von der Anzahl an Anteilen: Je mehr Anteile ein Mitglied besitzt, desto höher fällt sie aus.
Alle Mitglieder, die einer Generalversammlung beiwohnen, haben ein Stimmrecht.
Die Generalversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand (mindestens zwei natürliche Personen) und gegebenenfalls den Aufsichtsrat (mindestens drei natürliche Personen). Darüber hinaus entscheidet sie u. a. über die Verwendung des Jahresergebnisses sowie über die Satzung und Satzungsänderungen.
Die primäre Pflicht eines Mitglieds ist es, der Zahlung seiner Geschäftsanteile und der des Eintrittsgelds nachzukommen. Teilnahme an Generalversammlungen sind hingegen freiwillig.
Eine Mitgliedschaft kann mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende des Geschäftsjahres beendet werden. Ein Ausscheiden aus der Genossenschaft ist frühestens ab dem Ende des dritten Geschäftsjahres möglich. Somit wird der Genossenschaft in den ersten wichtigen Jahren eine Planungssicherheit über das Kapital gewährleistet.
Sobald ein Mitglied aus der Genossenschaft ausscheidet, bekommt es seine Anteile vollständig ausgezahlt. Sofern es seine Anteile nicht an ein anderes Mitglied übertragen möchte.
Im Fall einer Insolvenz haftet jedes Mitglied mit seinem Anteil und verliert die eingezahlte Summe. Unsere Geschäfte werden allerdings engmaschig durch unseren Aufsichtsrat und den bayerischen Genossenschaftsverband überprüft, um einer negativen Entwicklung vorzubeugen und frühzeitig gegensteuern zu können.
Nein, bei uns gilt keine Nachschusspflicht. Das heißt, dass die Mitglieder im Falle einer Insolvenz nur mit ihren eigenen Anteilen haften und nicht zu weiteren Zahlungen verpflichtet werden können.